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   OLG Düsseldorf, 18.10.2012 - I-2 U 41/08   

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OLG Düsseldorf, 18.10.2012 - I-2 U 41/08 (https://dejure.org/2012,44438)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.10.2012 - I-2 U 41/08 (https://dejure.org/2012,44438)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. Oktober 2012 - I-2 U 41/08 (https://dejure.org/2012,44438)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfolg einer Restitutionsklage wegen Verletzung eines Patents zur Herstellung eines Druckkopfs für Tintenstrahldrucker bei Gebrauchmachen der angegriffenen Ausführungsform von der technischen Lehre des eingeschränkten Patents

  • Zentrum für gewerblichen Rechtsschutz

    Flüssigkeitsbehälter für Tintenstrahlaufzeichnungsgerät

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abweisung der Restitutionsklagen wegen Verletzung eines Patents für einen Druckkopf für einen Tintenstrahldrucker, da die angegriffenen Ausführungsformen auch von der technischen Lehre des im Einspruchsbeschwerdeverfahren eingeschränkten Patentanspruchs wortsinngemäß ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2013, 11910
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 08.05.2012 - X ZR 42/10

    Tintenbehälter für Tintenstrahldrucker als Streitpatent 879 703 bzgl. einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.2012 - 2 U 41/08
    Auf die Berufung der Beklagten hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung zwischenzeitlich mit Urteil vom 8. Mai 2012 - X ZR 42/10 - (Anlage PBP 14) abgeändert und die Nichtigkeitsklage abgewiesen.

    Es wird daher als entscheidend erachtet, eine Anordnung von geringer Größe zu konstruieren, die einfach zu bedienen ist, beim Ein- und Ausbau störungsfrei arbeitet und die genaue Ausrichtbarkeit der Lage von Druckkopf und Schlitten im Verhältnis zueinander nicht beeinträchtigt (Abs. [00014] und [00015]; vgl. a. BGH, Urt. v. 08.05.2012 - X ZR 42/10, Anlage PBP 14, Seite 4 f.).

    Die vorstehende Merkmalsgliederung entspricht der Merkmalsgliederung des Bundesgerichtshofs in dem zwischenzeitlich ergangenen Nichtigkeitsurteil vom 8. Mai 2012 (X ZR 42/10, Anlage PBP 14, Seiten 5 - 7), mit welchem dieser das das Klagepatent weiter einschränkende Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichts vom 2. Dezember 2009 auf die Berufung der hiesigen Beklagten abgeändert und die von der hiesigen Klägerin zu 1. erhobene Nichtigkeitsklage abgewiesen hat.

    In der maßgeblichen englischen Anspruchsfassung wird das betreffende Element (32d, 132d, 142d) als "claw-like projection" bezeichnet, was mit "pratzenartigem Vorsprung" (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - X ZR 42/10, Anlage PBP 14, Seite 6) oder - wie es in der vom Deutschen Patent- und Markenamt veröffentlichten deutschen Übersetzung der geänderten Patentschrift (DE 695 28 XXY T3; Anlage LS 17) heißt - auch mit "nasenartigem Vorsprung" in die deutsche Sprache übersetzt werden kann.

    Seite 18; BGH, Urteil vom 08.05.2012 - X ZR 42/10, Anlage PBP 14, Seite 19) - entnimmt dem, dass der erste Eingriffsabschnitt in Gestalt des pratzenartigen Vorsprungs.

    Soweit der Bundesgerichtshof in seinem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsberufungsurteil vom 8. Mai 2012 (X ZR 42/10; Anlage PBP 14, Seite 14 2. Abs.) ausgeführt hat, dass der pratzenartige Vorsprung mit einem geeigneten Gegenstück ("first locking portion") zusammenwirke und so erreicht werde, dass der Behälter in der nach Montage erreichten Eingriffsposition "gegen eine Entnahme (disengagement) gesichert" sei, widerspricht diese Bemerkung dem vorstehenden Verständnis nicht.

    Der Verriegelungshebel hat damit eine stützende und anhebende Funktion (vgl. a. BGH, Urteil vom 08.05.21012 - X ZR 42/10, Anlage PBP 14, Seite 22).

  • BGH, 17.04.2012 - X ZR 55/09

    Tintenpatrone III

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.2012 - 2 U 41/08
    Die Kosten des Restitutionsverfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens (X ZR 55/09) haben die Restitutionsklägerinnen zu tragen.

    Auf die Revision der Klägerinnen hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung durch Urteil vom 17. April 2012 - X ZR 55/09 - (veröffentlicht in GRUR 2012, 753) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.

    Die Restitutionsklage kann - wovon der Senat in gefestigter Rechtsprechung ausgeht (vgl. nur Urteil vom 11.05.2006 - I-2 U 86/05; Urteil vom 15.01.2009 - I-2 U 109/07) - bei Klagen aus einem Patent, an dessen Bestand das Gericht im Verletzungsrechtsstreit gebunden ist, in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 6 ZPO darauf gestützt werden, dass der Bestand des Patents aufgrund des Widerrufs im Einspruchsverfahren oder der Nichtigerklärung im Nichtigkeitsverfahren in Wegfall gekommen ist, wobei dies auch dann gilt, wenn der Gegenstand des Patents im Beschränkungs-, Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bestandskräftig derart eingeschränkt worden ist, dass das Klagepatent durch die als patentverletzend angesehene Ausführungsform nicht mehr benutzt wird (vgl. BGHZ 187, 1 = GRUR 2010, 996 - Bordako m. w. Nachw.; BGH, Revisionsurteil [nachfolgend: RU], Umdr. Seite 5 f. = GRUR 2012, 753 Tz. 13).

    Wie der Bundesgerichtshof, dessen rechtliche Beurteilung der Senat gemäß § 563 Abs. 2 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, im Revisionsurteil (Umdr. Seite 8 ff = GRUR 2012, 753 Tz. 14 ff.) ausgeführt hat, findet der den Restitutionsgrund bildende Teilwiderruf des Patents, wenn die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts - wie hier - die Einspruchsabteilung anweist, ein europäisches Patent in genau festgelegtem Umfang aufrechtzuerhalten, erst mit der die Anweisung der Beschwerdekammer umsetzenden Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung durch die Einspruchsabteilung statt und beginnt die Frist zur Erhebung der Restitutionsklage dementsprechend erst mit dem Tag, an dem die rechtskräftig wegen Verletzung des Patents verurteilte Partei von der Entscheidung der Einspruchsabteilung Kenntnis erlangt.

    Da die Einspruchsabteilung über die beschränkte Aufrechterhaltung des Klagepatents in Ausführung des am 29. Februar 2008 verkündeten Beschlusses der Technischen Beschwerdekammer erst am 21. April 2009 entschieden hat, ist die Restitutionsklage, die nach Auffassung des Bundesgerichtshofs vor Beginn der Notfrist des § 586 ZPO erhoben werden kann (RU, Umdr. Seite 11= GRUR 2012, 753 Tz. 22), rechtzeitig erhoben worden.

  • OLG Düsseldorf, 17.11.2005 - 2 U 2/04

    Patentrecht: Flüssigkeitsbehälter (= Tintenpatrone) für einen Tintenstrahldrucker

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.2012 - 2 U 41/08
    Zivilkammer des Landgerichts vom 20. Januar 2003 (4b O 16/03) in der Fassung des Senatsurteil vom 17. November 2005 (I-2 U 2/04) im Hauptsacheausspruch zu I. 1. folgende Fassung erhält:.

    Die gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts gerichtete Berufung der Klägerinnen wies der Senat, soweit nicht die Beklagte ihre Klage mit Zustimmung der Klägerinnen zurückgenommen hatte, durch rechtskräftiges Urteil vom 17. November 2005 - I-2 U 2/04 - (Anlage MBP 4) mit der Maßgabe zurück, dass es im Urteilsausspruch statt "Stützelement" nunmehr "Schnapp- und Halteelement" heißt.

    Die Klägerinnen beantragen , das Senatsurteil vom 17.11.2005 (I-2 U 2/04) sowie das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20.11.2003 (4b O 16/03) aufzuheben und die Verletzungsklagen abzuweisen.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. November 2005 (I-2 U 2/04), auf das Bezug genommen wird, ausgeführt hat, bezieht sich Anspruch 1 des Klagepatents lediglich auf einen Tintenbehälter und nicht auf eine Kombination eines solchen Behälters mit einem dazu passenden Halter.

  • LG Düsseldorf, 20.11.2003 - 4b O 16/03

    Tintenflüssigkeitsbehälter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.2012 - 2 U 41/08
    Zivilkammer des Landgerichts vom 20. Januar 2003 (4b O 16/03) in der Fassung des Senatsurteil vom 17. November 2005 (I-2 U 2/04) im Hauptsacheausspruch zu I. 1. folgende Fassung erhält:.

    Mit Urteil vom 20. Januar 2003 (4b O 16/03) verurteilte das Landgericht die Restitutionsklägerinnen (nachfolgend nur: Klägerinnen) im Hinblick auf die aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen 16 Tintenpatronen wegen wortsinngemäßer Verletzung des Klagepatents zur Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Entschädigung und zum Schadensersatz.

    Die Klägerinnen beantragen , das Senatsurteil vom 17.11.2005 (I-2 U 2/04) sowie das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20.11.2003 (4b O 16/03) aufzuheben und die Verletzungsklagen abzuweisen.

  • OLG Düsseldorf, 15.01.2009 - 2 U 109/07

    Wiederaufnahme eines Patentverletzungsverfahrens nach nachträglicher Vernichtung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.2012 - 2 U 41/08
    Die Restitutionsklage kann - wovon der Senat in gefestigter Rechtsprechung ausgeht (vgl. nur Urteil vom 11.05.2006 - I-2 U 86/05; Urteil vom 15.01.2009 - I-2 U 109/07) - bei Klagen aus einem Patent, an dessen Bestand das Gericht im Verletzungsrechtsstreit gebunden ist, in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 6 ZPO darauf gestützt werden, dass der Bestand des Patents aufgrund des Widerrufs im Einspruchsverfahren oder der Nichtigerklärung im Nichtigkeitsverfahren in Wegfall gekommen ist, wobei dies auch dann gilt, wenn der Gegenstand des Patents im Beschränkungs-, Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bestandskräftig derart eingeschränkt worden ist, dass das Klagepatent durch die als patentverletzend angesehene Ausführungsform nicht mehr benutzt wird (vgl. BGHZ 187, 1 = GRUR 2010, 996 - Bordako m. w. Nachw.; BGH, Revisionsurteil [nachfolgend: RU], Umdr. Seite 5 f. = GRUR 2012, 753 Tz. 13).

    Im Falle einer Teilvernichtung des Klagepatents ist deswegen die Verletzungsdiskussion hinsichtlich der zusätzlich in den Patentanspruch aufgenommenen Merkmale zu führen; die erfolgte Verurteilung kann demgegenüber nicht in Bezug auf solche Merkmale in Zweifel gezogen werden, die im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren keine Änderung erfahren haben und deren Sinngehalt auch sonst nicht durch die Beschränkung betroffen ist (Senat, Urteil vom 15.1.2009, I-2 U 109/07; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 22.05.2012 - X ZR 128/10, juris).

  • BPatG, 02.12.2009 - 5 Ni 20/09
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.2012 - 2 U 41/08
    Der Fachmann - als solcher kann hier ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau angesehen werden, der bei einem Hersteller von Tintenstrahldruckern für den Haus- und Bürogebrauch mit der Konstruktion von Tintenversorgungseinrichtungen befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung verfügt (vgl. BPatG, Urteil vom 02.12.2009 - 5 Ni 20/09 (EU), Umdr.

    Dem Anspruchswortlaut und der Patentbeschreibung entnimmt der Fachmann, dass der Tintenbehälter infolge der Elastizität des Verriegelungshebels beim Lösen des Verriegelungshebels aus dem zweiten Arretierabschnit eines passenden Halters gestützt und angehoben werden soll (vgl. a. BPatG, Urteil vom 02.12.2003 - 5 Ni 20/09 (EU), Umdr.

  • BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 140/05

    Bauschalungsstütze

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.2012 - 2 U 41/08
    Allerdings haben Zweckangaben mittelbar regelmäßig die Wirkung, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, um für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar zu sein (vgl. BGH, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen; GRUR 1981, 259, 260 - Heuwerbungsmaschine II; GRUR 2006, 923, 925 - Luftabscheider für Milchsammelanlage; GRUR 2009, 896, 897 - Tintenpatrone; GRUR 2009, 837, 838 - Bauschalungsstütze, GRUR 2012, 475, 476 - Elektronenstrahltherapiesystem).
  • BGH, 07.06.2006 - X ZR 105/04

    Luftabscheider für Milchsammelanlage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.2012 - 2 U 41/08
    Allerdings haben Zweckangaben mittelbar regelmäßig die Wirkung, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, um für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar zu sein (vgl. BGH, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen; GRUR 1981, 259, 260 - Heuwerbungsmaschine II; GRUR 2006, 923, 925 - Luftabscheider für Milchsammelanlage; GRUR 2009, 896, 897 - Tintenpatrone; GRUR 2009, 837, 838 - Bauschalungsstütze, GRUR 2012, 475, 476 - Elektronenstrahltherapiesystem).
  • BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01

    "Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung"; Auslegung eines Patentanspruchs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.2012 - 2 U 41/08
    Sie erlauben daher regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778, 779, 780 - Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779 - Mehrgangnabe).
  • BGH, 24.01.2012 - X ZR 88/09

    Elektronenstrahltherapiesystem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.2012 - 2 U 41/08
    Allerdings haben Zweckangaben mittelbar regelmäßig die Wirkung, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, um für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar zu sein (vgl. BGH, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen; GRUR 1981, 259, 260 - Heuwerbungsmaschine II; GRUR 2006, 923, 925 - Luftabscheider für Milchsammelanlage; GRUR 2009, 896, 897 - Tintenpatrone; GRUR 2009, 837, 838 - Bauschalungsstütze, GRUR 2012, 475, 476 - Elektronenstrahltherapiesystem).
  • BGH, 12.07.1990 - X ZR 121/88

    Umfang des Schutzbereichs eines Patents; Voraussetzungen einer Patentverletzung

  • BGH, 12.02.2008 - X ZR 153/05

    Mehrgangnabe

  • BGH, 17.04.2007 - X ZR 72/05

    Ziehmaschinenzugeinheit

  • BGH, 07.11.1978 - X ZR 58/77

    Voraussetzungen für eine Patentverletzung - Anforderungen an die Abtretung von

  • BGH, 02.12.1980 - X ZR 16/79

    Anmeldung eines Patents - Vertrieb eines Mähdreschers - Vorliegen einer

  • BGH, 29.07.2010 - Xa ZR 118/09

    Bordako

  • OLG Düsseldorf, 11.05.2006 - 2 U 86/05

    Patentrecht: Analoge Anwendung des § 580 Nr. 6 ZPO; Zulässigkeit der Anfechtung

  • BGH, 22.05.2012 - X ZR 128/10

    Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein patentrechtliches Restitutionsurteil

  • BPatG, 25.08.2009 - 5 Ni 29/09
  • OLG Düsseldorf, 11.02.2016 - 2 U 19/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Vorrichtung zum Aufwickeln

    Da das Anschlussstück als solches unter Patentschutz steht, kommt es allein darauf an, dass das Anschlussstück für sich betrachtet sämtliche auf den Erfindungsgegenstand bezogenen Anspruchsmerkmale verwirklicht und dass eine zu ihm passende Aufwickel- und Übertragungswelle denkbar ist, mit denen das so gestaltete Anschlussstück ordnungsgemäß zusammenarbeiten könnte (vgl. Senat, Urteil vom 18.10.2012 - I-2 U 41/08).
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2019 - 2 U 62/16

    Verletzung eines Patents

    Ebenso kommt es nicht darauf an, ob es einen (anderen) Reflektor mit einem Montageteil, in dem sich ein solcher Eingriff vollzieht, am Markt tatsächlich gibt (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 18.10.2012 - I-2 U 41/08; Urt. v. 11.2.2016 - I-2 U 19/15; Kühnen, a.a.O., Kap. A Rn. 74 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 11.02.2016 - 2 U 29/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Vorrichtung zum Aufwickeln

    Da das Anschlussstück als solches unter Patentschutz steht, kommt es allein darauf an, dass das Anschlussstück für sich betrachtet sämtliche auf den Erfindungsgegenstand bezogenen Anspruchsmerkmale verwirklicht und dass eine zu ihm passende Aufwickel- und Übertragungswelle denkbar ist, mit denen das so gestaltete Anschlussstück ordnungsgemäß zusammenarbeiten könnte (vgl. Senat, Urteil vom 18.10.2012 - I-2 U 41/08).
  • OLG Düsseldorf, 25.06.2020 - 2 U 54/19

    Ansprüche wegen Verletzung eines europäischen Patents WC-Sitzgelenk zur

    Es kommt vielmehr bloß darauf an, ob ein Scharnierdorn technisch und wirtschaftlich sinnvoll denkbar ist, der ein entsprechendes Zusammenwirken mit dem streitbefangenen WC-Sitzgelenk erlaubt (vgl. hierzu auch Senat, Urt. v. 28.05.2009 - I-2 U 111/08, BeckRS 2010, 22888; Urt. v. 18.10.2012 - I-2 U 41/08, BeckRS 2013, 11910; Urt. v. 16.05.2013 - I-2 U 57/11, BeckRS 2013, 12499; Urt. v. 19.12.2019 - 2 U 62/16, GRUR-RS 2019, 38883 Rn. 114 u. 163; Urt. v. 23.01.2020 - I-2 U 6/19; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl., Kap. A Rn. 72).
  • LG Düsseldorf, 26.03.2013 - 4b O 60/12

    Visitenkarten II

    Dabei entspricht es der herrschenden Rechtsprechung (BGH, GRUR 2012, 753, 754 - Tintenpatrone III; GRUR 2010, 996 - Bordako m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2012, Az. I-2 U 41/08; GRUR-RR 2011, 122, 123- Tintenpatronen m.w.N.; Urteil v. 15.01.2009, Az. I-2 U 109/07, BeckRS 2010, 21552 m.w.N.; Urteil v. 09.08.2007, Az. I-2 U 49/06, BeckRS 2008, 07893; LG Düsseldorf, GRUR 1987, 628, 629- Restitutionsklage), dass die nachträgliche Vernichtung des Klagepatents (§§ 21 Abs. 3, 22 Abs. 2 PatG, Art. 68 EPÜ) eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verletzungsverfahrens rechtfertigt, wobei dogmatisch auf § 580 Abs. 6 ZPO zurückgegriffen wird (Kühnen in FS Reimann, S. 287, 293).
  • OLG Düsseldorf, 16.03.2023 - 2 U 85/22

    Ansprüche wegen Patentverletzung für einen Schneidkörper zum Zerkleinern von

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 16.05.2013 - I-2 U 57/11, BeckRS 2013, 12499 - Tintenpatrone; Urt. v. 11.02.2016, Az I-2 U 19/15, NJOZ 2016, 1014 - Anschlussstück; Urt. v. 18.10.2012, Az. I-2 U 41/08, BeckRS 2013, 11910 - Tintenpatrone; Urt. v. 14.03.2019, Az. I-2 U 114/09, BeckRS 2019, 6081 - Steckverbindung für Kraftfahrzeuganhänger; Urt. v. 19.12.2019, Az.: I-2 U 62/1 - Befestigungszwischenstück; Urt. v. 13.01.2022, Az.: I-2 U 45/19, GRUR-RS 2022, 2110 - Rührgefäß; Urt. v. 24.02.2022, Az. I-2 U 28/21, GRUR-RS 2022, 5974 - Schutzbereichsbestimmung bei Scheinkombination; vgl. auch OLG Düsseldorf (15. ZS), Urt. v. 27.10.2022, Az. I-15 U 49/21) hat diese Anspruchsformulierung zur Folge, dass diejenigen Merkmale des Patentanspruchs, die sich mit dem Basisteil befassen, rechtlich nur insofern von Bedeutung sein können, als ihre nach dem Klagepatent vorausgesetzte Beschaffenheit oder die aus einem Zusammenwirken des Basisteils mit dem geschützten Schneidkörper resultierenden technischen Wirkungen Rückschlüsse auf die notwendige Ausgestaltung des Schneidkörpers zulassen, die ggf. über die in Bezug auf sie ausdrücklich formulierten Anspruchsmerkmale hinausgehen.
  • OLG Düsseldorf, 23.01.2020 - 2 U 6/19

    Verletzung eines Patents auf Steckverbinder für Medienleitungen

    Es kommt vielmehr bloß darauf an, ob ein Verbindergegenstück technisch und wirtschaftlich sinnvoll denkbar ist, der ein Funktionieren mit dem streitbefangenen Steckverbinder erlaubt (vgl. hierzu auch Senat, Urt. v. 16.05.2013 - I-2 U 57/11; Urt. v. 28.05.2009 - I-2 U 111/08; Urt. v. 18.10.2012 - I-2 U 41/08, Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl., Kap. A Rn. 72).
  • LG Düsseldorf, 24.05.2022 - 4c O 8/21
    Derlei wurde vom OLG Düsseldorf auch schon in seinem Urteilen vom 11. Februar 2016, betreffend ein Anschlussstück, (Az. I-2 U 19/15, vorgelegt als Anlage K 13) sowie in einem einen Tintenbehälter betreffenden Urteil vom 18. Oktober 2012 (Az. I-2 U 41/08, Rn., 122 f., vorgelegt als Anlage K 12) entschieden.
  • LG Düsseldorf, 21.04.2016 - 4b O 6/15

    Untersagung der geschäftlichen Verwendung von patentrechtlich geschützten

    Diese soll nämlich so ausgestaltet sein, dass sie zu einer Verbindungsvorrichtung für ein Gasgerät passt, dass man sie also mit einer solchen verbinden und auch wieder trennen kann, wobei es für eine Verwirklichung der Lehre des Klagepatents nicht einmal darauf ankommt, ob es Verbindungsvorrichtungen, die so beschaffen sind, wie es das Klagepatent voraussetzt, tatsächlich gibt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2012 - I-2 U 41/08).
  • LG Düsseldorf, 20.08.2019 - 4c O 64/18

    Schneidkörper

    Dort führt das OLG in Ziff. 3.a) aus (Hervorhebung hinzugefügt): "Da das Anschlussstück als solches unter Patentschutz steht, kommt es allein darauf an, dass das Anschlussstück für sich betrachtet sämtliche auf den Erfindungsgegenstand bezogenen Anspruchsmerkmale verwirklicht und dass eine zu ihm passende Aufwickel- und Übertragungswelle denkbar ist, mit denen das so gestaltete Anschlussstück ordnungsgemäß zusammenarbei-ten könnte (vgl. Senat, Urteil vom 18.10.2012 - I-2 U 41/08)." In einem einen Tintenbehälter betreffenden Fall hat das OLG Düsseldorf zudem bereits entschieden (Urteil vom 18. Oktober 2012, Az. I-2 U 41/08, Rz, 122f., vorge-legt als Anlage K 12, Hervorhebung hinzugefügt): "Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. November 2005 (I-2 U 2/04), auf das Bezug genommen wird, ausgeführt hat, bezieht sich Anspruch 1 des Klage-patents lediglich auf einen Tintenbehälter und nicht auf eine Kombination eines solchen Behälters mit einem dazu passenden Halter.
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